{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-265_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_265_gs.pdf", "Checksum": "2f6f9d04be88d2253d625770c014b0f0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.265", "ST.2010.363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.265"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Einem Steuerpflichtigen wurde im Rahmen eines \"Vermögensverwaltungs-vertrags mit Kapital- und Wertzuwachsgarantie\" zugesichert, sein investiertes Anfangskapital von Fr. 1 Mio. nach sechs Jahren im Betrag von Fr. 1'330'000.- (= 5.5% Zins p.a.) zurückzuerhalten. Nachdem das Wertschriftendepot in den sechs Jahren um Fr. 685'814.- an Wert verloren hatte, glich die Vermögensverwaltungsgesellschaft gestützt auf ihre abgegebene Kapitalversicherungsgarantie diesen Verlust aus. Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. 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Die Steuerbehörde ging zu Unrecht davon aus, dieser Ausgleich beinhalte gestützt auf die Einkommensgeneralklausel steuerbares Einkommen. Richtig ausgelegt handelte es sich beim Vermögensverwaltungsvertrag um ein Darlehen, weshalb von einer blossen Kapitalrückzahlung auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Steuerbehörde ist demgegenüber der Wertzuwachs nicht bloss im Umfang eines Jahreszinses zu besteuern, sondern grundsätzlich im Umfang der gesamten, einmaligen Schlusszahlung. Weil diesbezüglich noch Abklärungen vorzunehmen sind, ist die Angelegenheit an die Steuerbehörde zurückzuweisen. | § 16 Abs. 1 StG, Art. 16 Abs. 1 DBG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n\nEntscheid\n\n14. April 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch C,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A zusammen mit B schloss am 24. August 2000 mit der D AG (nachfolgend\nD) einen Vertrag mit dem Titel \"Vermögensverwaltungsauftrag mit Wertzuwachs- und\nKapitalsicherungsgarantie\" ab. Dabei überliess er der D ein auf seinen Namen lautendes Wertschriftendepot mit einem Anlagewert von Fr. 1 Mio. (Anfangskapital) und dem\nAuftrag, die Vermögenswerte selbstständig nach freiem Ermessen anzulegen und zu\nverwalten. Als Gegenleistung garantierte die D nach Ablauf von 6 Jahren die Rückzahlung eines Endbetrags von Fr. 1'330'000.- (= Anfangskapital inkl. jährlicher Zins von\n5.5% bzw. Fr. 55'000.- [ohne Zinseszinsen]) sowie einen Anteil von 30% an einem allfällig darüber hinaus erzielten Wertzuwachs des Wertschriftendepots.\n\nGestützt auf diesen Vertrag rechnete die D mit dem Pflichtigen per 31. August\n2006 wie folgt ab:\n\nFr.\nAnlagevermögen garantiert 1'000'000.00\nWertzuwachs garantiert 330'000.00\n./. Total Auszahlungen während Vertragslaufzeit - 24'765.85\n\nGarantiertes Endvermögen 1'305'234.15\n\nIst-Vermögen (nach Konto- und Depotsaldierung) 289'419.55\nDifferenz (Garantiertes Vermögen ./. Ist-Vermögen) 1'015'814.60\n\nAufgeteilt in: Kapitalsicherungsgarantie 685'814.60\nWertzuwachsgarantie (Einkommensteuer relevant) 330'000.00\nTotal auszubezahlende Garantieansprüche 1'015'814.60\n\nIn der Steuererklärung 2006 deklarierten die Pflichtigen einkommensseitig die\nvorerwähnte Wertzuwachskomponente von Fr. 330'000.-, wobei sie in den Vorjahren\n(2000 bis 2005) bereits besteuerte Beträge von insgesamt Fr. 75'473.- in Abzug brachten; zum verbleibenden Nettobetrag von Fr. 254'527.- bemerkten sie in einem Begleitbrief, dass dieser satzbestimmend mit Fr. 50'905.- zu veranschlagen sei, weil er sich\nauf fünf Jahre verteile. Letzterem lag zugrunde, dass die Steuerbehörde bei der Veran-\n\n1 DB.2010.265\n1 ST.2010.363\n-3-\n\nlagung 2005 erstmals die Meinung vertreten hatte, die sechsjährige Wertzuwachskomponente von Fr. 330'000.- sei steuerlich jährlich zu erfassen, worauf (einvernehmlich)\nein Jahreszins von Fr. 55'000.- bereits besteuert worden ist.\n\nIm Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2006 stellte sich der Steuerkommissär (Korrekturvorschlägen der Wertschriftenabteilung des kantonalen Steueramts folgend) auf den Standpunkt, der per Vertragsablauf ausbezahlte Wertzuwachs\nsei entgegen der Deklaration wie im Vorjahr mit einem Jahresbetreffnis von\nFr. 55'000.- zu versteuern; steuerbar sei dafür aber der unter dem Titel Kapitalsicherungsgarantie ausbezahlte Betrag von Fr. 685'814.60. Gestützt auf diese Sichtweise\nunterbreitete er den Pflichtigen mit Vorschlägen vom 9. Dezember 2008 für die Steuerperiode 2006 die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:\n\n"}