Damit ist keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich, sich auf den Erwerb einer offenkundig notleidenden und damit risikobehafteten Wandelobligationsanleihe überhaupt einzulassen. Dass sie es dennoch getan hat, lässt sich nur mit der beherrschenden Stellung des Verkäufers und Mehrheitsaktionärs erklären. Ist demnach keine geschäftliche Begründung für das Geschäft erkennbar, fehlt auch eine Grundlage für die Zulassung der nachfolgend vorgenommenen Abschreibungen. Damit sind entgegen dem Antrag des kantonalen Steueramts in der Be- schwerde-/Rekursantwort die Einschätzungen zu bestätigen.