Demnach war im Zeitpunkt des Kaufs ein weiterer erheblicher Preiszerfall der Obligation nicht auszuschliessen sondern vielmehr zu erwarten, womit sich das Geschäft als sehr riskant erwies. Die Pflichtige bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen Geräten; die Investition in Risikoanlagen gehört nicht zu ihrem Geschäftsbereich. Unter ihren Aktiven befinden sich keine weiteren solchen Wertpapiere. Damit ist keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich, sich auf den Erwerb einer offenkundig notleidenden und damit risikobehafteten Wandelobligationsanleihe überhaupt einzulassen.