e) Die Steuerkommissärin kommt der Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursantwort insoweit entgegen, als sie von einem Wert der Wandelanleihe von 35% im Zeitpunkt des Kaufs am 22. März 2006 ausgeht und dementsprechend einen Erwerb zu diesem Wert als geschäftsmässig begründet betrachtet. Davon ausgehend akzeptiert sie eine Abschreibung von diesem Wert, und zwar auf Fr. 50'000.- per 30. Juni 2006 und auf Fr. 0.- per 30. Juni 2007. Damit setzt sie voraus, dass die Pflichtige bereit gewesen wäre, anstelle des effektiv vollzogenen Kaufvertrags einen solchen zu einem Preis von 35% abzuschliessen, und dass ein solcher Kauf geschäftsmässig begründet gewesen wäre.