Zudem ist der Inhalt der angeblichen ursprünglichen Vereinbarung zwischen der Pflichtigen und ihrem Hauptaktionär völlig im Dunkeln, existiert doch kein schriftlicher Vertrag. Das von der Pflichtigen eingereichte Verwaltungsratsprotokoll vom 16. November 2001 hilft nicht weiter, enthält es hierzu doch keine Ausführungen. Zudem bleibt ungeklärt, weshalb der Mehrheitsaktionär Zinszahlungen auf den Wandelanleihen selbst vereinnahmt hat.