Sachdarstellung ist indessen unklar, was die Pflichtige unter "nicht finanzierbar" versteht. Der Hauptaktionär war nach ihrer Sachdarstellung ja bereit, die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, sodass das Geschäft für die Pflichtige einfach hätte vorgenommen werden können. Sollte das Geschäft als für die Pflichtige zu riskant betrachtet worden sein, bleibt rätselhaft, weshalb die Variante Kauf durch Mehrheitsaktionär/spätere Übernahme unter Schadloshaltung desselben hätte vorgezogen werden sollen, ist doch wirtschaftlich mit diesem Vorgehen genau dasselbe Risiko verbunden wie bei einem Kauf von Anfang an.