bb) Auf S. 2 der Replik macht die Pflichtige neu geltend, der Kauf durch den Mehrheitsaktionär sowie eine spätere Übernahme der Wandelobligation unter Schadloshaltung desselben sei vereinbart worden, weil der Grossauftrag firmenseitig gar „nicht finanzierbar" gewesen sei. Erst als sich der Hauptaktionär bereit erklärt habe, die Zeichnung der Wandelobligationen aus privaten Mitteln vorzunehmen, habe der Verwaltungsrat seine Zustimmung zum Liefervertrag mit der C AG gegeben. Bei dieser