Die bloss schematische Darstellung der Pflichtigen vermag dies nicht zu wiederlegen. Die Behauptung, die Wandelanleihe sei aufgrund mangelnder Liquidität durch den Hauptaktionär gezeichnet worden, ist damit in keiner Art und Weise plausibel, und wenn dies sogar im Ingress des Kaufvertrags vom 22. März 2006 explizit festgehalten wird, erweist sich dieser Vertrag insgesamt als unglaubwürdig. Mit Liquiditätsproblemen lässt sich das Geschäft nicht erklären.