Eine weitere Variante wäre gewesen, dass der Hauptaktionär die Wertschriften erworben und unter Gutschrift auf seinem Aktionärskonto in die Pflichtige eingebracht hätte, wie man es dann ja auch im Jahr 2006 gemacht hat. Zudem legt das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid nachvollziehbar dar, dass bei der Pflichtigen im Zeitpunkt der Zeichnung am 2. August 2002 die notwendige Liquidität durchaus vorhanden war, verfügte sie doch gemäss Jahresabschluss per 1. Juli 2002 über flüssige Mittel von rund Fr. 2 Mio. Die bloss schematische Darstellung der Pflichtigen vermag dies nicht zu wiederlegen.