Diese Sachdarstellung leuchtet indessen in keiner Weise ein. Wenn die Geschäftsleitung tatsächlich entschlossen gewesen wäre, das Geschäft mit der C AG zu den genannten Bedingungen abzuschliessen, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die notwendige Liquidität zu beschaffen, da der Hauptaktionär offenkundig über die flüssigen Mittel verfügte und bereit war, das Engagement einzugehen. Eine weitere Variante wäre gewesen, dass der Hauptaktionär die Wertschriften erworben und unter Gutschrift auf seinem Aktionärskonto in die Pflichtige eingebracht hätte, wie man es dann ja auch im Jahr 2006 gemacht hat.