aa) Die Pflichtige führte hierzu ursprünglich aus, der Kauf durch den Mehrheitsaktionär sei damals lediglich deshalb erfolgt, weil es ihr an Liquidität gefehlt habe, um die Wandelanleihe selber zu zeichnen. Entsprechende Ausführungen enthält auch der Ingress des Kaufvertrags vom 22. März 2006. Diese Sachdarstellung leuchtet indessen in keiner Weise ein.