Damit war sie bis zum Kauf auch nie rechtliche Eigentümerin. Daran ändert nichts, dass der Kauf nach Sachdarstellung der Pflichtigen – ein Beleg hierzu liegt nicht vor – im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags mit der C AG stand. Selbst wenn das Motiv für den Kauf darin bestanden hätte, den Liefervertrag erst zu ermögli- 1 DB.2010.259 1 ST.2010.356 -7- chen, ändert dies nichts daran, dass rechtlich eben der Hauptaktionär der Käufer war und nicht die Pflichtige.