c) Der Einwand der Pflichtigen, sie sei von Anfang an wirtschaftlich Berechtigte der Wandelanleihe gewesen, verfängt nicht: Es ist unbestritten, dass der Mehrheitsaktionär die Wandelanleihe in eigenem Namen und aus eigenen Mitteln erworben hat. Nach den Feststellungen des kantonalen Steueramts hat er diese in der Folge in seiner privaten Steuererklärung deklariert und die Zinszahlungen vereinnahmt. Demgegenüber ist die Wandelanleihe nie in der Buchhaltung der Pflichtigen aufgeführt worden. Damit war sie bis zum Kauf auch nie rechtliche Eigentümerin.