Aus diesen Gründen kann bei der späteren Geltendmachung dieser Verluste deren Ermittlung erneut überprüft werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 67 N 10 und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 70 N 13). Unter den Parteien ist nicht streitig, dass die Einschätzungen für die Steuerperiode 1.7.2005 – 30.6.2006 je auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- zu lauten haben; streitig ist nur die Frage der Höhe des resultierenden Verlustvortrags für die streitbetroffene Folgeperiode. Diese Frage kann aber nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren ungeachtet der Frage der Rechtskraft der Vorsteuerperiode behandelt werden.