b) In Bezug auf die Steuerperiode 1.7.2006 – 30.6.2007 besteht keine Veranlassung, mit der Behandlung der Beschwerde bzw. des Rekurses bis zur Klärung allfälliger Unklarheiten in der Vorsteuerperiode zuzuwarten. Denn bei einer Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- erwächst nur diese in Rechtskraft und nicht auch die Berechnung des Verlusts. Aus diesen Gründen kann bei der späteren Geltendmachung dieser Verluste deren Ermittlung erneut überprüft werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 67 N 10 und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 70 N 13).