a) Ob die Einschätzungen damit korrekt eröffnet worden sind, kann offen bleiben, da unstreitig kein Einspracheentscheid vorliegt und das Steuerrekursgericht deshalb für die Behandlung der diesbezüglichen Einschätzungsanträge nicht zuständig ist (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, bzw. § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Insoweit ist auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.