Die Pflichtige hielt in ihrer Replik vom 25. Februar 2011 an ihren Anträgen fest. Die Überlegungen in Bezug auf die teilweise Zulässigkeit der Abschreibung seien nachvollziehbar und richtig. Sie griffen aber zu kurz, da im Kreis des Verwaltungsrats jederzeit klar gewesen sei, dass die Pflichtige die Wandelanleihe zu einem späteren Zeitpunkt unter Schadloshaltung des Mehrheitsaktionärs übernehmen werde. In seiner Duplik vom 16. März 2011 hielt das kantonale Steueramt ebenfalls an seinen Anträgen