In der Beschwerde-/Rekursantwort vom 5. Januar 2011 beantragte das kantonale Steueramt, den steuerbaren Reingewinn in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel auf Fr. 32'153.- festzusetzen. Die Wandelanleihe sei klar im Eigentum des Mehrheitsaktionärs gewesen, habe er diese doch auch in seiner Steuererklärung deklariert und die Zinsen vereinnahmt. Sie sei an der E Börse gehandelt worden; per März 2006 sei ein Tageskurs von 35% zu entnehmen; demnach habe der Wert der Wandelanleihe 35% von Fr. 500'000.- betragen.