Ihr Verwaltungsrat habe das Geschäft zuerst abgelehnt, weil die Liquidität für die Zeichnung nicht vorhanden gewesen sei. Er habe aber später das Geschäft gutgeheissen, nachdem sich der Hauptaktionär und Geschäftsführer bereit erklärt habe, die Zeichnung privat vorzunehmen. Die spätere Übernahme der Wertschriften gemäss Vertrag vom 22. März 2006 sei zum Gestehungspreis erfolgt, weil zwischen der Pflichtigen und dem Hauptaktionär Einigkeit bestanden habe, dass tatsächlich immer die Pflichtige wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Es sei zutreffend, dass dieses Engagement in der Jahresrechnung hätte erfasst werden müssen.