schreibung auf der Wandelanleihe von Fr. 425'000.- sei zu verzichten, wodurch sich der auf die nächste Periode vortragbare Verlustvortrag entsprechend erhöhe; für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 1.7.2006 – 30.6.2007 sei sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einzuschätzen. In formeller Hinsicht rügte sie, dass sie für die Steuerperiode 1.7.2005 – 30.6.2006 noch keinen Einschätzungsentscheid erhalten habe. Zur Sache führte sie aus, die Zeichnung der Wandelanleihe sei Voraussetzung für den Erhalt des Auftrags der C AG gewesen. Ihr Verwaltungsrat habe das Geschäft zuerst abgelehnt, weil die Liquidität für die Zeichnung nicht vorhanden gewesen sei.