fenkundig übersetzten Preis erfolgt war, sodass die Abschreibungen geschäftsmässig nicht begründet seien. Dementsprechend liess sie in beiden Steuerperioden die Abschreibungen nicht zum Abzug zu, wodurch sich der Verlustvortrag für die Einschätzung 1.7.2006 – 31.6.2007 entsprechend reduzierte. Am 12. August 2010 schätzte sie die Pflichtige deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 – 30.6.2007 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 207'100.- und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 1'764'000.- ein bzw. stellte für die direkte Bundessteuer eine Veranlagung mit gleichem steuerbarem Reingewinn und Eigenkapital in Aussicht.