A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) erhielt 2001 von der C AG in D den Auftrag, elektronische Geräte im Wert von rund Fr. 3 Mio. zu liefern. Am 5. August 2002 zeichnete ihr Hauptaktionär eine Wandelobligation der C AG von Fr. 500'000.- und finanzierte diese aus seinem Privatvermögen. Mit Kaufvertrag vom 22. März 2006 übernahm die Pflichtige die Wandelobligation zum Preis von Fr. 475'000.-.