{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-259_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_259_pr.pdf", "Checksum": "f2979205b435ae8663f5854dcb632832"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.259", "ST.2010.356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "05ed58986a495e86f7319cf330e9529c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n Mithin vermag auch diese Sachdarstellung die geschäftsmässige Begründetheit des gewählten Vorgehens nicht aufzuzeigen. Da eine Zeugeneinvernahme eine\nsubstanziierte Sachdarstellung voraussetzt, an welcher es demnach in Bezug auf die\ngeschäftsmässige Begründetheit fehlt, erübrigt es sich, die von der Pflichtigen angebotenen Verwaltungsräte hierzu als Zeugen einzuvernehmen.\n\ne) Die Steuerkommissärin kommt der Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursantwort insoweit entgegen, als sie von einem Wert der Wandelanleihe von 35% im\nZeitpunkt des Kaufs am 22. März 2006 ausgeht und dementsprechend einen Erwerb\nzu diesem Wert als geschäftsmässig begründet betrachtet. Davon ausgehend akzeptiert sie eine Abschreibung von diesem Wert, und zwar auf Fr. 50'000.- per 30. Juni 2006 und auf Fr. 0.- per 30. Juni 2007. Damit setzt sie voraus, dass die Pflichtige\nbereit gewesen wäre, anstelle des effektiv vollzogenen Kaufvertrags einen solchen zu\neinem Preis von 35% abzuschliessen, und dass ein solcher Kauf geschäftsmässig begründet gewesen wäre. Diese Annahmen sind aber nicht gerechtfertigt:\n\nEin Artikel der F vom … \"C: Hoffen auf ein Wunder\" berichtet von Verlusten in\nMillionenhöhe und bezeichnet das Unternehmen als \"serbelnd\". Ein Auszug aus einem\nWirtschafts-Blog vom … spricht sodann vom \"finanziellen Schiffbruch\" des Projekts\nund einem drohenden Konkurs. Zudem war gemäss Kursblatt auch schon vor dem\n22. März 2006 einmal ein Tiefststand der Wandelanleihe von 20% zu verzeichnen. Der\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-9-\n\nnotierte Kurs von 35% war zudem offenkundig nicht repräsentativ für die Zukunft: zum\nEinen erfolgten Verkäufe an der E Börse nicht stetig, sondern mit grösseren Abständen, erfolgte doch gemäss Kursblatt vom 22. März 2006 letztmalig ein Verkauf am\n16. März 2006. Zum Anderen aber geht aus dem erwähnten Wirtschaftsblog hervor,\ndass diverse Bilanzsanierungsvarianten diskutiert wurden, wovon die aussichtsreichste\nOption in einer Wandlung der Wandelanleihe, einem Aktienkapitalschnitt und einer\nanschliessenden Kapitalerhöhung bestanden hatte. Gemäss Mitteilung auf der Internetseite der E Börse ist der Handel mit der Wandelanleihe auf Antrag der C AG per\nMai 2006 sistiert worden, da der Verwaltungsrat \"einen Nachlass\" vorbereitet. Gemäss\neiner weiteren Mitteilung erfolgte per Juli 2006 schliesslich die Aussetzung des Handels mit der Wandelanleihe wegen einer Gerichtsverhandlung über ein Nachlassstundungsgesuch. Auch wenn diese Aussetzung des Handels erst nach dem Abschluss\ndes Kaufvertrags vom 22. März 2006 erfolgte, konnte es der Pflichtigen nicht entgangen sein, dass sich die C AG in einer schwierigen finanziellen Lage befand (Hinweise\ndafür finden sich im Kaufvertrag selber); dies gesteht sie denn auch ein. Demnach war\nim Zeitpunkt des Kaufs ein weiterer erheblicher Preiszerfall der Obligation nicht auszuschliessen sondern vielmehr zu erwarten, womit sich das Geschäft als sehr riskant\nerwies. Die Pflichtige bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen\nGeräten; die Investition in Risikoanlagen gehört nicht zu ihrem Geschäftsbereich. Unter\nihren Aktiven befinden sich keine weiteren solchen Wertpapiere. Damit ist keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich, sich auf den Erwerb einer offenkundig notleidenden und damit risikobehafteten Wandelobligationsanleihe überhaupt einzulassen.\nDass sie es dennoch getan hat, lässt sich nur mit der beherrschenden Stellung des\nVerkäufers und Mehrheitsaktionärs erklären.\n\nIst demnach keine geschäftliche Begründung für das Geschäft erkennbar,\nfehlt auch eine Grundlage für die Zulassung der nachfolgend vorgenommenen Abschreibungen. Damit sind entgegen dem Antrag des kantonalen Steueramts in der Be-\nschwerde-/Rekursantwort die Einschätzungen zu bestätigen.\n\n3. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Beschwerde- und Rekurskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n- 10 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n"}