{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-259_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_259_pr.pdf", "Checksum": "f2979205b435ae8663f5854dcb632832"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.259", "ST.2010.356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "05ed58986a495e86f7319cf330e9529c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n c) Der Einwand der Pflichtigen, sie sei von Anfang an wirtschaftlich Berechtigte der Wandelanleihe gewesen, verfängt nicht: Es ist unbestritten, dass der Mehrheitsaktionär die Wandelanleihe in eigenem Namen und aus eigenen Mitteln erworben hat.\nNach den Feststellungen des kantonalen Steueramts hat er diese in der Folge in seiner\nprivaten Steuererklärung deklariert und die Zinszahlungen vereinnahmt. Demgegenüber ist die Wandelanleihe nie in der Buchhaltung der Pflichtigen aufgeführt worden.\nDamit war sie bis zum Kauf auch nie rechtliche Eigentümerin. Daran ändert nichts,\ndass der Kauf nach Sachdarstellung der Pflichtigen – ein Beleg hierzu liegt nicht vor –\nim Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags mit der C AG stand. Selbst\nwenn das Motiv für den Kauf darin bestanden hätte, den Liefervertrag erst zu ermögli-\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-7-\n\nchen, ändert dies nichts daran, dass rechtlich eben der Hauptaktionär der Käufer war\nund nicht die Pflichtige.\n\nd) Die Pflichtige macht weiter geltend, die spätere Übernahme der Wandelanleihe zum Gestehungspreis sei bereits 2002 mit dem Hauptaktionär vereinbart worden.\nEine geschäftsmässige Begründetheit für ein solch ungewöhnliches Vorgehen ist indessen nicht ersichtlich:\n\naa) Die Pflichtige führte hierzu ursprünglich aus, der Kauf durch den Mehrheitsaktionär sei damals lediglich deshalb erfolgt, weil es ihr an Liquidität gefehlt habe,\num die Wandelanleihe selber zu zeichnen. Entsprechende Ausführungen enthält auch\nder Ingress des Kaufvertrags vom 22. März 2006. Diese Sachdarstellung leuchtet indessen in keiner Weise ein. Wenn die Geschäftsleitung tatsächlich entschlossen gewesen wäre, das Geschäft mit der C AG zu den genannten Bedingungen abzuschliessen, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die notwendige Liquidität zu\nbeschaffen, da der Hauptaktionär offenkundig über die flüssigen Mittel verfügte und\nbereit war, das Engagement einzugehen. Eine weitere Variante wäre gewesen, dass\nder Hauptaktionär die Wertschriften erworben und unter Gutschrift auf seinem Aktionärskonto in die Pflichtige eingebracht hätte, wie man es dann ja auch im Jahr 2006\ngemacht hat. Zudem legt das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid nachvollziehbar dar, dass bei der Pflichtigen im Zeitpunkt der Zeichnung am 2. August 2002 die\nnotwendige Liquidität durchaus vorhanden war, verfügte sie doch gemäss Jahresabschluss per 1. Juli 2002 über flüssige Mittel von rund Fr. 2 Mio. Die bloss schematische\nDarstellung der Pflichtigen vermag dies nicht zu wiederlegen. Die Behauptung, die\nWandelanleihe sei aufgrund mangelnder Liquidität durch den Hauptaktionär gezeichnet\nworden, ist damit in keiner Art und Weise plausibel, und wenn dies sogar im Ingress\ndes Kaufvertrags vom 22. März 2006 explizit festgehalten wird, erweist sich dieser Vertrag insgesamt als unglaubwürdig. Mit Liquiditätsproblemen lässt sich das Geschäft\nnicht erklären.\n\nbb) Auf S. 2 der Replik macht die Pflichtige neu geltend, der Kauf durch den\nMehrheitsaktionär sowie eine spätere Übernahme der Wandelobligation unter Schadloshaltung desselben sei vereinbart worden, weil der Grossauftrag firmenseitig gar\n„nicht finanzierbar\" gewesen sei. Erst als sich der Hauptaktionär bereit erklärt habe, die\nZeichnung der Wandelobligationen aus privaten Mitteln vorzunehmen, habe der Verwaltungsrat seine Zustimmung zum Liefervertrag mit der C AG gegeben. Bei dieser\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-8-\n\nSachdarstellung ist indessen unklar, was die Pflichtige unter \"nicht finanzierbar\" versteht. Der Hauptaktionär war nach ihrer Sachdarstellung ja bereit, die notwendigen\nfinanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, sodass das Geschäft für die Pflichtige einfach hätte vorgenommen werden können. Sollte das Geschäft als für die Pflichtige zu\nriskant betrachtet worden sein, bleibt rätselhaft, weshalb die Variante Kauf durch\nMehrheitsaktionär/spätere Übernahme unter Schadloshaltung desselben hätte vorgezogen werden sollen, ist doch wirtschaftlich mit diesem Vorgehen genau dasselbe Risiko verbunden wie bei einem Kauf von Anfang an. Mithin ist die angeblich gewählte\nVariante ebenso wenig \"finanzierbar\". Zudem ist der Inhalt der angeblichen ursprünglichen Vereinbarung zwischen der Pflichtigen und ihrem Hauptaktionär völlig im Dunkeln, existiert doch kein schriftlicher Vertrag. Das von der Pflichtigen eingereichte Verwaltungsratsprotokoll vom 16. November 2001 hilft nicht weiter, enthält es hierzu doch\nkeine Ausführungen. Zudem bleibt ungeklärt, weshalb der Mehrheitsaktionär Zinszahlungen auf den Wandelanleihen selbst vereinnahmt hat.\n\n"}