{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-259_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_259_pr.pdf", "Checksum": "f2979205b435ae8663f5854dcb632832"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.259", "ST.2010.356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "05ed58986a495e86f7319cf330e9529c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n 2. a) Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss\nArt. 58 Abs. 1 DBG und § 64 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a bzw. Ziff. 1), und\n(unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig\nbegründetem Aufwand verwendet werden (lit. b bzw. Ziff. 2), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (al. 2 bzw. lit. b)\nsowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (al. 5 bzw. lit. e). Geschäftsmässig begründet sind\nAufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang\nmit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt\nwerden (vgl. Kuhn/Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,\n2. A., Art. 24 N 57 ff. StHG). Geldwerte Leistungen in letzterem Sinn sind nach der\nRechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine\ngleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder\nindirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil\nempfängt, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre,\ndie Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für\ndie Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2 S. 119 f.; 115 Ib 274\nE. 9b S. 279; ASA 69, 202 E. 2; 68, 246 E. 3a; je mit weiteren Hinweisen). Diesfalls\nliegt keine geschäftsmässige Begründetheit vor, denn die Zuwendung erfolgt nicht im\nInteresse der juristischen Person, sondern in jenem des an ihr Beteiligten oder einer\nihm nahestehenden Person.\n\nOb eine Leistung der Gesellschaft an den Inhaber von Beteiligungsrechten\ngerade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden\nwäre, bestimmt sich danach, ob die Leistung ungewöhnlich ist und sich mit einem\nsachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt, also als geschäftsmässig\nnicht begründet erscheint (BGE 113 Ib 23 E. 2c). Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen und\nes muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit\neinem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre\n(BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und ASA 66, 554 und 559).\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-6-\n\nUm die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen – mithin der allfällig\ndamit verbundenen verdeckten Gewinnausschüttungen – zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten\ngehalten, an der Abklärung der behaupteten Tatsachen mitzuwirken, wobei sie für deren Verwirklichung die Beweislast trägt (vgl. RB 1987 Nr. 35; VGr, 12. Dezember 2007,\nSB.2007.00050, je auch zum Folgenden). Insbesondere hat sie spätestens vor Steuerrekursgericht innerhalb der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder anzubieten. Fehlt es an einer genügenden Substanziierung oder Beweisleistung, ist der\nNachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen zu Ungunsten der beweisbelasteten Kapitalgesellschaft als misslungen zu betrachten.\n\nb) Es ist unbestritten, dass die Pflichtige von ihrem Hauptaktionär mit Kaufvertrag vom 22. März 2006 Wandelobligationen von nominal Fr. 500‘000.- zu einem Kaufpreis von Fr. 475'000.- erworben hat; die Leistung des Kaufpreises erfolgte – rückdatiert auf den 1. Juli 2005 – durch Gutschrift auf das Konto Darlehen Aktionär. Das\nkantonale Steueramt legt das Kursblatt der E Börse vor, welches für die Wandelanleihe\nper März 2006 einen Kurswert (Geld) von 35% ausweist. Dies ergibt einen Marktwert\nder verkauften Anteile von Fr. 175'000.- (35% von nominal Fr. 500'000.-). Demnach hat\ndie Pflichtige Fr. 300'000.- mehr bezahlt, als die Wandelanleihe zu diesem Zeitpunkt\nerkennbar wert war. Daraus ergibt sich ohne weiteres eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen in diesem Umfang.\n\n"}