{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-259_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_259_pr.pdf", "Checksum": "f2979205b435ae8663f5854dcb632832"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.259", "ST.2010.356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. 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Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\n In der Beschwerde-/Rekursantwort vom 5. Januar 2011 beantragte das kantonale Steueramt, den steuerbaren Reingewinn in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel auf Fr. 32'153.- festzusetzen. Die Wandelanleihe sei klar im Eigentum des Mehrheitsaktionärs gewesen, habe er diese doch auch in seiner Steuererklärung deklariert\nund die Zinsen vereinnahmt. Sie sei an der E Börse gehandelt worden; per März 2006\nsei ein Tageskurs von 35% zu entnehmen; demnach habe der Wert der Wandelanleihe\n35% von Fr. 500'000.- betragen. Dementsprechend sei eine Abschreibung von Fr.\n125'000.- im Geschäftsjahr 1.7.2005 – 30.6.2006 und von Fr. 50'000.- im Geschäftsjahr\n1.7.2006 – 30.6.2007 zum Abzug zuzulassen. Dies ergebe unter Berücksichtigung des\nVerlustvortrags neu einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 32'153.-.\n\nDie Pflichtige hielt in ihrer Replik vom 25. Februar 2011 an ihren Anträgen\nfest. Die Überlegungen in Bezug auf die teilweise Zulässigkeit der Abschreibung seien\nnachvollziehbar und richtig. Sie griffen aber zu kurz, da im Kreis des Verwaltungsrats\njederzeit klar gewesen sei, dass die Pflichtige die Wandelanleihe zu einem späteren\nZeitpunkt unter Schadloshaltung des Mehrheitsaktionärs übernehmen werde. In seiner\nDuplik vom 16. März 2011 hielt das kantonale Steueramt ebenfalls an seinen Anträgen\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-4-\n\ngemäss Rekurs-/Beschwerdeantwort fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess\nsich jeweils nicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die Pflichtige stellt Einschätzungsanträge in Bezug auf die Steuerperiode\n1.7.2005 – 30.6.2006 und macht hierzu geltend, dass sie noch keine Einschätzungen\nerhalten habe. Nach den Ausführungen des kantonalen Steueramts in der Beschwer-\nde-/Rekursantwort ist die Schlussrechnung für die direkte Bundessteuer 1.7.2005 –\n30.6.2006 jedoch am 30. August 2010 und diejenige für die Staats- und Gemeindesteuer 1.7.2005 – 30.6.2006 am 31. August 2010 versandt worden.\n\na) Ob die Einschätzungen damit korrekt eröffnet worden sind, kann offen bleiben, da unstreitig kein Einspracheentscheid vorliegt und das Steuerrekursgericht deshalb für die Behandlung der diesbezüglichen Einschätzungsanträge nicht zuständig ist\n(Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, bzw. § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Insoweit ist auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.\n\nb) In Bezug auf die Steuerperiode 1.7.2006 – 30.6.2007 besteht keine Veranlassung, mit der Behandlung der Beschwerde bzw. des Rekurses bis zur Klärung allfälliger Unklarheiten in der Vorsteuerperiode zuzuwarten. Denn bei einer Einschätzung\nmit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- erwächst nur diese in Rechtskraft und\nnicht auch die Berechnung des Verlusts. Aus diesen Gründen kann bei der späteren\nGeltendmachung dieser Verluste deren Ermittlung erneut überprüft werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 67 N 10 und\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 70 N 13). Unter\nden Parteien ist nicht streitig, dass die Einschätzungen für die Steuerperiode 1.7.2005\n– 30.6.2006 je auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- zu lauten haben; streitig\nist nur die Frage der Höhe des resultierenden Verlustvortrags für die streitbetroffene\nFolgeperiode. Diese Frage kann aber nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren\nungeachtet der Frage der Rechtskraft der Vorsteuerperiode behandelt werden.\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-5-\n\n"}