{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-259_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_259_pr.pdf", "Checksum": "f2979205b435ae8663f5854dcb632832"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.259", "ST.2010.356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007 | Der Kauf einer Wandelobligation vom Hauptaktionär zu einem Preis erheblich über dem Marktwert erweist sich als geschäftsmässig nicht begründet. 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Da die Wandelobligation mit einem hohen Ausfallrisiko behaftet war, ist überhaupt kein Grund für deren Erwerb ersichtlich, weshalb nicht nur Abschreibungen auf den Marktwert, sondern auch die nachfolgenden Abschreibungen nicht zugelassen werden können. \nDer Einwand, der Erwerb sei bereits drei Jahre früher vereinbart worden, verfängt nicht, da auch hierfür keine geschäftsmässige Begründung ersichtlich ist. | Art. 58 Abs. 1 DBG; § 64 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n\nEntscheid\n\n14. April 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B AG,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.7.2006 - 30.6.2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 - 30.6.2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) erhielt 2001 von der C AG in D den\nAuftrag, elektronische Geräte im Wert von rund Fr. 3 Mio. zu liefern. Am 5. August 2002 zeichnete ihr Hauptaktionär eine Wandelobligation der C AG von\nFr. 500'000.- und finanzierte diese aus seinem Privatvermögen. Mit Kaufvertrag vom\n22. März 2006 übernahm die Pflichtige die Wandelobligation zum Preis von\nFr. 475'000.-.\n\nIm Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1.7.2006 – 30.6.2007 wies die\nPflichtige einen Jahreserfolg von Fr. 151'783.18 aus, welchen sie mit kumulierten Vorjahresverlusten vollständig verrechnete und auf diese Weise einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 1'654'000.- auswies.\nNach durchgeführter Untersuchung stellte die Steuerkommissärin fest, dass die Pflichtige auf der Wandelanleihe im Geschäftsjahr 1.7.2005 – 30.6.2006 eine Abschreibung\nvon Fr. 425'000.- und im Geschäftsjahr 1.7.2006 – 30.6.2007 von Fr. 50'000.- vorgenommen hatte, und kam zum Schluss, dass der Kauf der Wandelanleihe zu einem offenkundig übersetzten Preis erfolgt war, sodass die Abschreibungen geschäftsmässig\nnicht begründet seien. Dementsprechend liess sie in beiden Steuerperioden die Abschreibungen nicht zum Abzug zu, wodurch sich der Verlustvortrag für die Einschätzung 1.7.2006 – 31.6.2007 entsprechend reduzierte. Am 12. August 2010 schätzte sie\ndie Pflichtige deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2006 – 30.6.2007 mit\neinem steuerbaren Reingewinn von Fr. 207'100.- und einem steuerbaren Eigenkapital\nvon Fr. 1'764'000.- ein bzw. stellte für die direkte Bundessteuer eine Veranlagung mit\ngleichem steuerbarem Reingewinn und Eigenkapital in Aussicht. Am 30. August 2008\nerging die entsprechende Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung für die direkte\nBundessteuer.\n\nB. Die hiergegen erhobenen Einsprachen vom 13./14. September 2010 wies\ndas kantonale Steueramt am 1. November 2010 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. Dezember 2010 liess die Pflichtige\nbeantragen, für die Steuerperiode 1.7.2005 bis 30.6.2006 auf die Aufrechnung der Ab-\n\n1 DB.2010.259\n1 ST.2010.356\n-3-\n\nschreibung auf der Wandelanleihe von Fr. 425'000.- sei zu verzichten, wodurch sich\nder auf die nächste Periode vortragbare Verlustvortrag entsprechend erhöhe; für die\nStaats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 1.7.2006 – 30.6.2007 sei sie\nmit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einzuschätzen. In formeller Hinsicht rügte sie, dass sie für die Steuerperiode 1.7.2005 – 30.6.2006 noch keinen Einschätzungsentscheid erhalten habe. Zur Sache führte sie aus, die Zeichnung der Wandelanleihe sei Voraussetzung für den Erhalt des Auftrags der C AG gewesen. Ihr\nVerwaltungsrat habe das Geschäft zuerst abgelehnt, weil die Liquidität für die Zeichnung nicht vorhanden gewesen sei. Er habe aber später das Geschäft gutgeheissen,\nnachdem sich der Hauptaktionär und Geschäftsführer bereit erklärt habe, die Zeichnung privat vorzunehmen. Die spätere Übernahme der Wertschriften gemäss Vertrag\nvom 22. März 2006 sei zum Gestehungspreis erfolgt, weil zwischen der Pflichtigen und\ndem Hauptaktionär Einigkeit bestanden habe, dass tatsächlich immer die Pflichtige\nwirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Es sei zutreffend, dass dieses Engagement in\nder Jahresrechnung hätte erfasst werden müssen. Die Steuerkommissärin habe der\nWandelanleihe per 31. Dezember 2005 selbst einen Wert von 60% beigemessen,\nweshalb die Abschreibung zumindest teilweise anzuerkennen sei.\n\n"}