§ 26 Abs. 1 StG abgezogen werden. Ein Abzug dieser Prämien ist nur im Rahmen des bereits ausgeschöpften allgemeinen Versicherungsabzugs gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG und § 31 Abs. 1 lit. g StG möglich. Aufgrund der dargelegten erheblichen Unterschiede zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt, wenn der Abzug der Prämien für die Krankentaggeldversicherung nur beim Selbständigerwerbenden gewährt wird. Dies hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 12. Dezember 2008 ausdrücklich festgehalten. Somit sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen.