Denn die berufliche Tätigkeit wird bei Filmschaffenden im überwiegenden Ausmass an den von den Produzenten bzw. von den Auftraggebern bestimmten Drehorten ausgeübt, so dass zu Hause oder an anderen Standorten hauptsächlich nur noch zeitlich untergeordnete Vorbereitungsarbeiten anfallen. Die Pflichtige beschäftigt kein Personal und handelte nie auf eigene Rechnung, sondern erhielt immer einen nach Arbeitszeit (Stunden, Tage oder Wochen) bemessenen Lohn (inkl. Ferienentschädigung). Sie trug damit kein Inkassorisiko. Die allgemein verbindlichen Anstellungsbedingungen