e) Im Licht dieser Kriterien ist die von der Pflichtigen ausgeübte Tätigkeit als Filmtechnikerin (…) bei verschiedenen Arbeitgebern im überwiegenden Ausmass als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Denn wie das kantonale Steueramt zutreffend erwog, musste sie für die Ausübung ihres Berufs keine bedeutenden Investitionen vornehmen. Sie verfügt weder über eigene Geschäftsräume noch ist sie zur Verrichtung ihrer Tätigkeit in nennenswertem Umfang auf kostspielige Berufswerkzeuge und Fachliteratur angewiesen. Sie nutzt lediglich ein Arbeitszimmer in der gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnten Dreizimmerwohnung.