e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AIVG]). Die Pflichtige bezweckt mit ihren Rechtsmitteln vielmehr die Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Krankentaggeldversicherungsprämien. Nach ihrer Auffassung ist die Tätigkeit des Filmtechnikers (…) wirtschaftlich viel näher beim Selbständigerwerbenden als beim Unselbständigerwerbenden und Arbeitslosen anzusiedeln. Im Unterschied zu den gewöhnlichen Arbeitslosen gehöre die kurzfristige und regelmässig wiederkehrende Arbeitslosigkeit zur Natur der Tätigkeit eines Filmtechnikers.