b) Wie sich aus dem Einschätzungsvorschlag vom 3. Juni 2010 und den darauf Bezug nehmenden Einschätzungsentscheiden ergibt, hat die Vorinstanz eine selbständige Erwerbstätigkeit verneint, da die Pflichtige im vorliegenden Fall keine erheblichen Investitionen getätigt und keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benützt habe. Ferner habe das Unternehmerrisiko (Verlustrisiko) gefehlt. Schliesslich seien die Sozialleistungen durch die verschiedenen Arbeitgeber abgerechnet worden und liege keine Buchführungspflicht vor.