B. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. Oktober 2010 ab. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 26. November 2010 liess die Pflichtige der Steuerrekurskommission beantragen, die geltend gemachte Krankentaggeldversicherungsprämie bei den übrigen Berufskosten zu berücksichtigen und dementsprechend das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, auf Fr. 36‘000.- und für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. 36‘700.- herabzusetzen. In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 17. Dezember 2010 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.