{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-255_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_255_vf.pdf", "Checksum": "91eb77b4a528ac1e967ef5a9f1db3fc6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.255", "ST.2010.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "d6c635720db97a03bdac62a39973521c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG\n\n f) Erheblich – auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von selbständig\nund unselbständig erwerbstätigen Personen – fällt zudem ins Gewicht, dass die Pflichtige kein Geschäfts- bzw. Verlustrisiko zu tragen hatte. Das heisst u.a., dass sie im Fall\ndes Ausbleibens von Einkünften keine unabhängig von einem Arbeitserfolg anfallende\nBetriebskosten (z.B. Personalkosten, Miete des Geschäftslokals) zu tragen hätte, weil\nsie wie erwähnt weder Personal beschäftigt noch Geschäftsräume gemietet hat. Schon\naus diesem Grund stellen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung keine beruflich oder geschäftsmässig begründete Aufwendungen dar, weil die Versicherungsleistungen nicht, wie dies beim Selbständigerwerbenden häufig der Fall ist, der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen. Vielmehr kommen die Versicherungsleistungen der\nVersicherten persönlich zu. Somit handelt es sich bei den betreffenden Versicherungsprämien mangels einer selbständigen Erwerbstätigkeit um keine geschäftsmässig begründete Kosten im Sinn von Art. 27 Abs. 1 DBG und § 27 Abs. 1 StG. Ebenso wenig\nkönnen diese Aufwendungen als Berufskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 DBG und\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-9-\n\n§ 26 Abs. 1 StG abgezogen werden. Ein Abzug dieser Prämien ist nur im Rahmen des\nbereits ausgeschöpften allgemeinen Versicherungsabzugs gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g\nDBG und § 31 Abs. 1 lit. g StG möglich. Aufgrund der dargelegten erheblichen Unterschiede zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit ist der Grundsatz der\nGleichbehandlung nicht verletzt, wenn der Abzug der Prämien für die Krankentaggeldversicherung nur beim Selbständigerwerbenden gewährt wird. Dies hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 12. Dezember 2008 ausdrücklich festgehalten.\n\nSomit sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen\n\n[…]\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n"}