{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-255_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_255_vf.pdf", "Checksum": "91eb77b4a528ac1e967ef5a9f1db3fc6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.255", "ST.2010.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "d6c635720db97a03bdac62a39973521c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG\n\n 2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-7-\n\ngaberecht vom 14. November 2001 zu den Abgrenzungskriterien geäussert (BBl 2002,\n1126 ff., 1141 f., auch zum Folgenden). Danach deuten die folgenden Umstände auf\nArbeitnehmende hin: keine oder nur sehr geringe Investitionen; keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten; nur persönliche Leistungspflicht; kein Unternehmerrisiko; Tragen der Verantwortung nach aussen durch den Arbeitgeber; Arbeit praktisch für einen\neinzigen Arbeitgeber. Auf die Arbeitgebendenseite weisen dagegen die nachstehenden\nPunkte hin: Vornahme erheblicher Investitionen; eigene Geschäftsräumlichkeiten; Beschäftigung von eigenem Personal, Unternehmerrisiko (z.B. Fehlkalkulation); Tragen\nder vollen Verantwortung gegen aussen; verschiedene und wechselnde Auftraggeber\nje nach konkreter Auftragslage.\n\ne) Im Licht dieser Kriterien ist die von der Pflichtigen ausgeübte Tätigkeit als\nFilmtechnikerin (…) bei verschiedenen Arbeitgebern im überwiegenden Ausmass als\nunselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Denn wie das kantonale Steueramt\nzutreffend erwog, musste sie für die Ausübung ihres Berufs keine bedeutenden Investitionen vornehmen. Sie verfügt weder über eigene Geschäftsräume noch ist sie zur\nVerrichtung ihrer Tätigkeit in nennenswertem Umfang auf kostspielige Berufswerkzeuge und Fachliteratur angewiesen. Sie nutzt lediglich ein Arbeitszimmer in der gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnten Dreizimmerwohnung. Dieses ist – soweit aus\ndem eingereichten Foto ersichtlich ist – mit einem Schreibtisch und einem Büchergestell ausgestattet. Das betreffende Zimmer samt Einrichtung lässt sich auch privat nutzen, was bei einer von zwei Personen bewohnten Dreizimmerwohnung wohl unvermeidlich sein dürfte. Gleiches gilt bezüglich der getätigten Investitionen für EDV (Hardund Software), Bürolampe, Fotoapparat, Handy, CD-Kasten, Laptoptasche, I-Pod. Abgesehen davon, dass diese Investitionen nur einen verhältnismässig geringen Umfang\naufweisen, lassen sich diese Güter unabhängig von einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit auch privat verwenden. Dass die jeweiligen Arbeitgeber der Pflichtigen\nkeinen Arbeitsplatz mit der üblichen Infrastruktur zur Verfügung stellen, stellt vorliegend\nkein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit\ndar. Denn die berufliche Tätigkeit wird bei Filmschaffenden im überwiegenden Ausmass an den von den Produzenten bzw. von den Auftraggebern bestimmten Drehorten\nausgeübt, so dass zu Hause oder an anderen Standorten hauptsächlich nur noch zeitlich untergeordnete Vorbereitungsarbeiten anfallen. Die Pflichtige beschäftigt kein Personal und handelte nie auf eigene Rechnung, sondern erhielt immer einen nach Arbeitszeit (Stunden, Tage oder Wochen) bemessenen Lohn (inkl. Ferienentschädigung).\nSie trug damit kein Inkassorisiko. Die allgemein verbindlichen Anstellungsbedingungen\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-8-\n\nfür freie technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Film und\nAudiovisionsprodukion, Ausgabe 2007/Wochenengagement, enthalten ferner umfangreiche Regeln über Treue- und Sorgfaltspflichten (u.a. auch die Pflicht, Weisungen der\nvom Produzenten bestimmten Vorgesetzten zu befolgen), Arbeits- und Ruhezeiten,\nPausen und Arbeitsunterbrüche, Ruhezeiten, freie Tage, Grundlohn, Überzeit, Zuschläge, Kompensation und Spesenregelung etc.. Diese Anstellungsbedingungen\nschränken die bei selbständig erwerbstätigen Personen grundsätzlich vorhandenen\nGestaltungsfreiheiten hinsichtlich der Entschädigungsansprüche und der betrieblichen\nAbläufe erheblich ein und deuten klar auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin. Eine nach\naussen gerichtete Kundgabe, ihre Leistungen als selbständig erwerbende Person anzubieten, liegt ebenfalls nicht vor. Dass es aufgrund der befristeten Anstellungsverhältnisse dennoch an ihr lag, sich bei verschiedenen Filmproduzenten immer wieder als\nFilmtechnikerin anzubieten, geht nicht über das hinaus, was auch der Arbeitnehmer bei\nder Suche einer neuen Stelle unternimmt. Im Übrigen ist aufgrund der unsicheren Beschäftigungssituation in der Filmbranche mit mehr oder weniger langen Perioden ohne\nArbeit davon auszugehen, dass Filmschaffende im überwiegenden Ausmass kein Interesse haben, ihre Leistungen in selbständiger Stellung zu erbringen. Denn in diesem\nFall besteht bei Arbeitslosigkeit wegen fehlender Beitragszahlungen in die Arbeitslosenkasse kein Anspruch mehr auf Erhalt von Arbeitslosenentschädigung. Dies erklärt\nauch, dass gemäss den Angaben der Pflichtigen nur gerade 5% aller Filmtechniker ihre\nArbeit AHV-rechtlich selbständig verrichten.\n\n"}