{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-255_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_255_vf.pdf", "Checksum": "91eb77b4a528ac1e967ef5a9f1db3fc6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.255", "ST.2010.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. 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Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG\n\n c) Die Pflichtige wendet sich nicht in grundsätzlicher Hinsicht gegen diese\nFeststellungen. Das heisst, sie strebt mit ihren Rechtsmitteln nicht direkt den Status\neiner selbständig erwerbenden Person mit entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen an. Dazu gehört, dass Selbständigerwerbende keine Arbeitslo-\nsenversicherungs-Beiträge leisten, was allmählich dazu führt, dass mangels der erforderlichen Beitragszeit kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung besteht\n(Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AIVG]). Die Pflichtige bezweckt mit ihren Rechtsmitteln vielmehr die Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der\nKrankentaggeldversicherungsprämien. Nach ihrer Auffassung ist die Tätigkeit des Filmtechnikers (…) wirtschaftlich viel näher beim Selbständigerwerbenden als beim Unselbständigerwerbenden und Arbeitslosen anzusiedeln. Im Unterschied zu den gewöhnlichen Arbeitslosen gehöre die kurzfristige und regelmässig wiederkehrende\nArbeitslosigkeit zur Natur der Tätigkeit eines Filmtechnikers. Denn sie leisteten teilweise eine grosse Anzahl verschiedener kurzer Einsätze pro Jahr, und dies bei unterschiedlichen Filmprojekten. Die Einsätze und deren Entlöhnung erfolgten tageweise.\nDazwischenliegende Perioden seien unbezahlt. Die auf den Lohnausweisen aufgeführte Dauer der Erwerbstätigkeit sei oft irreführend, da die Dauer des gesamten Projekts\naufgeführt werde, während tatsächlich unter Umständen lediglich fünf Tageseinsätze\ngeleistet worden seien. In den unbezahlten Perioden müsse der Filmtechniker neue\nAufträge suchen und Vorbereitungsarbeiten leisten. Wie beim Selbständigerwerbenden\nmüsse der Filmtechniker jedes einzelne Projekt selber akquirieren. Das wichtigste\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-6-\n\nMerkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit sei bei allen Filmtechnikern die selbständige Beschaffung von Aufträgen. Ohne diese Tätigkeit entfalle die wirtschaftliche Existenz vollständig. Alle weiteren Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit seien\ndaneben nicht mehr relevant. Der einzige Unterschied zu den Selbständigerwerbenden\nsei ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als Unselbständigerwerbstätige.\nAnsonsten träfen viele Merkmale sowohl auf selbständig als auch auf unselbständig\nregistrierte Filmtechniker gleichermassen zu. Der Arbeitgeber stelle den Filmtechnikern\nkeinen Arbeitsplatz zur Verfügung. Zwischen den einzelnen Engagements seien Filmtechniker nicht gegen Erwerbsausfall wegen Krankheit und Unfall versichert. Filmtechniker seien Kleinstunternehmen mit eigener Infrastruktur sowie festen und variablen\nKosten.\n\nd) Soweit die Pflichtige damit zum Ausdruck bringen will, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, kann ihr\nnicht gefolgt werden. Denn nach der Lehre handelt der Selbständigerwerbende auf\neigene Rechnung und Gefahr, wogegen der Unselbständigerwerbende nicht sich\nselbst, sondern seinen Arbeitgeber verpflichtet. Die Tragung des Verlustrisikos ist ein\nzentrales Abgrenzungskriterium der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entlöhnung\nvon Unselbständigerwerbenden ist zwar zuweilen auch erfolgsabhängig ausgestaltet,\nArbeitnehmer partizipieren jedoch nicht am Verlust des Arbeitgebers. Sodann organisiert und gestaltet der Selbständigerwerbende seine Aktivitäten weitgehend selber.\nEr zeichnet sich dadurch aus, dass er in der Gestaltung der innerbetrieblichen Abläufe,\nder Auswahl der Mitarbeiter sowie in der Pflege der Geschäftsbeziehungen mit\nDritten grundsätzlich unabhängig ist und über seine Zeit beliebig verfügen kann.\nDie Bindung an Weisungen Dritter ist nur in beschränktem Umfang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit vereinbar (Markus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 334; vgl. auch\nDuss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2004, S. 4). Hinweise\ndarauf, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, lassen sich\nzudem der zivilrechtlichen Qualifikation des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses\n(Abgrenzung Arbeitsvertrag/Auftrag: Art. 319 ff. bzw. 394 ff. OR) und bis zu einem gewissen Grad auch der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung entnehmen. Entscheidend ist jedenfalls das Mass der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit, das dem Erwerbstätigen in der Erfüllung seiner Aufgabe zukommt (vgl. Locher,\nEinführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. A., 2009, S. 61 f.). Der Bundesrat hat\nsich in seinem Bericht über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im Sozialversicherungsab-\n\n"}