{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-255_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_255_vf.pdf", "Checksum": "91eb77b4a528ac1e967ef5a9f1db3fc6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.255", "ST.2010.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "d6c635720db97a03bdac62a39973521c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG\n\n b) Da die Prämien für die freiwillige Krankentaggeldversicherung bei unselbständig erwerbenden Personen aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts vom\n12. Dezember 2008 (2C_681/2008, www.bger.ch) keine Berufskosten sind, sondern\nnur im Rahmen des – hier bereits ausgeschöpften – allgemeinen Versicherungsabzugs\nabzugsfähig sind, ist zu prüfen, ob die Pflichtige in der Steuerperiode 2008 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 DBG resp. § 18 StG ausübte. Denn nur\ndann können die streitbetroffenen Prämien als geschäftsmässig begründete Kosten\nabgezogen werden. Das Bundesgericht hielt die Abzugsfähigkeit der Prämien bei selbständig erwerbenden Personen deshalb für gerechtfertigt, weil die Versicherungsleistung der Aufrechterhaltung des Betriebs diene. Dabei hielt es fest, dass die Situation\neines Arbeitnehmers mit derjenigen eines Arbeitgebers nicht ohne Weiteres vergleichbar sei. Folgedessen könne eine unselbständig erwerbende Person hinsichtlich der\nAbzugsfähigkeit der streitbetroffenen Versicherungsprämien keinen Anspruch auf\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-4-\n\nGleichbehandlung ableiten. Somit steht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass eine unselbständig erwerbstätige Person die Prämien für eine freiwillig abgeschlossene Krankentaggeldversicherung unter keinem Rechtstitel als berufliche Gewinnungskosten abziehen kann.\n\n3. a) Die selbständige Erwerbstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr\nTräger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Um steuerlich als haupt- oder nebenberuflich Selbständigerwerbender\nzu gelten, muss der Steuerpflichtige seine ausserhalb eines privat- oder öffentlich\nrechtlichen Arbeitsverhältnisses stehende, wirtschaftlich erhebliche Leistung namentlich fortdauernd, planmässig, nach aussen sichtbar und auf Erzielung eines Gewinns\nausgerichtet entfalten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. A., 2009, Art. 18 N 6 DBG, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 18 N 8 StG; StRK I, 18. März 1993 = StE 1995 B 23.1 Nr. 30 mit\nVerweisungen, auch zum Folgenden; vgl. auch Markus Reich, Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im DBG, in: Problèmes actuels de droit fiscal [FS Oberson],\n1995, S. 124). Mit dieser Umschreibung wird die selbständige Erwerbstätigkeit abgegrenzt einerseits von der unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 17 DBG und\n§ 17 StG und von der gelegentlichen nebenberuflichen Beschäftigung auf nichtarbeitsvertraglicher Grundlage sowie andrerseits von jeder Tätigkeit, die in die private Sphäre\nfällt.\n\nOb selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist wegen der\nVielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte nach den gesamten\nUmständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Bezeichnung in einem Vertrag und die\nAHV-rechtliche Qualifikation, die um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen mit der steuerrechtlichen Einstufung übereinstimmen sollte,\nliefern zwar gewisse Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Beurteilung. Doch kommt\ndiesen Merkmalen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Massgebend sind vielmehr\ndie wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 129 III 664 E.3.1; BGr, 26. April 2011,\n9C_132/2011, www.bger.ch). Die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden. Sie können nämlich in unterschiedlicher Intensität auftreten.\nDeshalb kann eine selbständige Erwerbstätigkeit im Einzelfall auch dann vorliegen,\nwenn einzelne Merkmale (z.B. der selbständige Marktauftritt nach aussen), die für eine\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-5-\n\nselbständige Erwerbstätigkeit charakteristisch sind, fehlen. Wo bei der Gesamtwürdigung Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach\nrichten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGr, 17. September\n2009, 2C_271/2009, StR 2010, 314).\n\nb) Wie sich aus dem Einschätzungsvorschlag vom 3. Juni 2010 und den darauf Bezug nehmenden Einschätzungsentscheiden ergibt, hat die Vorinstanz eine selbständige Erwerbstätigkeit verneint, da die Pflichtige im vorliegenden Fall keine erheblichen Investitionen getätigt und keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten benützt habe.\nFerner habe das Unternehmerrisiko (Verlustrisiko) gefehlt. Schliesslich seien die Sozialleistungen durch die verschiedenen Arbeitgeber abgerechnet worden und liege keine\nBuchführungspflicht vor.\n\n"}