{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-255_2011-12-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_255_vf.pdf", "Checksum": "91eb77b4a528ac1e967ef5a9f1db3fc6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.255", "ST.2010.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "d6c635720db97a03bdac62a39973521c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 19.12.2011 DB.2010.255\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008 | Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit: Eine als Freelancer tätige Filmtechnikerin, die zur Absicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, übt ihre Tätigkeit in unselbständiger Stellung aus und kann die Prämien nicht als Berufskosten, sondern nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs zum Abzug bringen. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen Situation zwischen selb- und unselbständig erwerbenden Personen kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Selbständigerwerbenden, der diese Prämien als Gewinnungskosten abziehen kann. | Art. 26, 27 Abs. 1 DBG; §§ 26, 27 Abs. 2 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n\nEntscheid\n\n19. Dezember 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter\nAlexander Widl und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 und Einschätzung 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend die Pflichtige) arbeitete im Jahr 2008 in unselbständiger\nStellung bei verschiedenen Arbeitgebern als Filmtechnikerin. Zur Absicherung gegen\nErwerbsausfall bei Krankheit und Unfall während längerer Phasen ohne Anstellung\nschloss sie eine Krankentaggeldversicherung ab. Deren Prämien von Fr. 928.80 machte sie in der Steuererklärung 2008 als Berufskosten geltend.\n\nIm Einschätzungsentscheid vom 20. April 2010 betreffend die Staats- und\nGemeindesteuern, Steuerperiode 2008, und dem gleichzeitig erfolgten Hinweis über\ndie Veranlagung der direkte Bundessteuer 2008, die formell am 3. Mai 2010 eröffnet\nwurde, liess das kantonale Steueramt den geltend gemachten Abzug nicht zu und veranlagte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 36‘900.- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 1‘000.-. Für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, wurde das steuerbare\nEinkommen auf Fr. 37‘600.- festgesetzt.\n\nB. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am\n28. Oktober 2010 ab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 26. November 2010 liess die Pflichtige\nder Steuerrekurskommission beantragen, die geltend gemachte Krankentaggeldversicherungsprämie bei den übrigen Berufskosten zu berücksichtigen und dementsprechend das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, auf Fr. 36‘000.- und für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. 36‘700.-\nherabzusetzen.\n\nIn der Beschwerde- und Rekursantwort vom 17. Dezember 2010 schloss das\nkantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n2 DB.2010.255\n2 ST.2010.352\n-3-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 153 des Steuergesetzes in der alten und\nneuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das vorliegende\nnoch bei der Steuerrekurskommission eingegangene Geschäft ist als Folge dieser Änderung der 2. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und wird unter den\nGeschäftsnummern 2 DB.2010.255 (betreffend Direkte Bundessteuer 2008) und\n2 ST.2010.352 (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008) weitergeführt. Da die\nPflichtige die Rechtsmittel im Interesse des Berufsverbands D erhob und eine Frage\nvon allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist, wurde die Sache einer Dreierbesetzung\nzum Entscheid unterbreitet (§ 114 Abs. 3 StG).\n\n2. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG) und § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens\ndie gesamten steuerbaren Einkünfte um die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge vermindert. Dazu gehören bei unselbständiger\nErwerbstätigkeit die Berufskosten (Art. 26 DBG; § 26 StG) und bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten (Art. 27 Abs. 1\nDBG; § 27 Abs. 1 StG).\n\n"}