5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Steueramt beim Einkommen der Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 zu Recht eine Aufrechnung von Fr. 320‘000.- vorgenommen und sind die Einspracheentscheide zu bestätigen. Die Beschwerde und der Rekurs sind somit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt. 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330 - 11 -