Dies umso mehr, als der Verwaltungsrat der D damals gemäss Handelsregistereintrag lediglich zwei weitere Mitglieder zählte und es sich dabei offensichtlich um dem Pflichtigen nahestehende Personen handelte (nämlich die Pflichtige und G, dem Namen nach also ein Familienmitglied der Pflichtigen). Mithin bleibt es dabei, dass die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 aus dem Verkauf der D-Aktien im Umfang von Fr. 320‘000.- eine gemäss Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG steuerbare Entschädigung empfangen haben.