StG handelt. Der Pflichtige war durchaus in der Lage, die vollständige Einhaltung des Konkurrenzverbots durch entsprechende Absprachen mit den betroffenen Drittpersonen sicherzustellen und so das Erfüllen der Bedingung für die Fälligkeit der Entschädigung selbst in der Hand zu haben. Dies umso mehr, als der Verwaltungsrat der D damals gemäss Handelsregistereintrag lediglich zwei weitere Mitglieder zählte und es sich dabei offensichtlich um dem Pflichtigen nahestehende Personen handelte (nämlich die Pflichtige und G, dem Namen nach also ein Familienmitglied der Pflichtigen).