Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Entschädigung wurde vollumfänglich dem Pflichtigen als Verkäufer der Aktien ausbezahlt und er macht nicht geltend, er habe einen Teil davon an die genannten Dritten weiterleiten müssen. Somit ist auch die gesamthafte Entschädigung seinem Einkommen zuzurechnen. Dass er letztlich das Risiko trug, die Entschädigung aufgrund der Verletzung des Konkurrenzverbots durch einen Dritten nicht zu erhalten, ändert auch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um eine (steuerbare) Entschädigung für das Nichtausüben einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelt.