e) Schliesslich ist auch das Vorbringen der Pflichtigen, falls tatsächlich eine Entschädigung für ein Konkurrenzverbot angenommen würde, sei deren betragsmässige Festsetzung auf Fr. 320‘000.- willkürlich, nicht nachvollziehbar. Die Pflichtigen machen im Wesentlichen geltend, da neben dem Pflichtigen primär Dritte (nämlich die anderen ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder sowie ein Kadermitarbeiter der D) dem Konkurrenzverbot unterstanden hätten, könne dem Pflichtigen höchstens ein Bruchteil einer allfälligen Entschädigung für dessen Einhaltung zugerechnet werden. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden.