Damit aber konnte dieser Betrag den Pflichtigen nicht schon bei Vertragsabschluss, sondern erst mit der vollständigen Erfüllung der genannten Bedingung (und somit erst zwei Jahre später) zufliessen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Anspruch darauf erworben hatten. Da die Pflichtigen im Übrigen nicht geltend machen, der Betrag sei (mangels Erfüllung der Bedingung) gar nicht zur Zahlung fällig geworden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dies im Laufe