Die restlichen Fr. 320‘000.- hingegen stellten – wie gesehen – eine Entschädigung für das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot dar und wurden erst nach dessen uneingeschränkter Einhaltung während zwei Jahren seit Zustandekommen des Vertrags zur Zahlung fällig. Damit aber konnte dieser Betrag den Pflichtigen nicht schon bei Vertragsabschluss, sondern erst mit der vollständigen Erfüllung der genannten Bedingung (und somit erst zwei Jahre später) zufliessen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Anspruch darauf erworben hatten.