Indes belief sich die Kaufpreisforderung vorliegend eben nicht auf Fr. 1‘600‘000.-, sondern lediglich auf 80% davon, also auf Fr. 1‘280‘000.-. Bis zu diesem Betrag wurde die Forderung denn auch bereits in der Steuerperiode 2006 dem Vermögen der Pflichtigen zugerechnet. Die restlichen Fr. 320‘000.- hingegen stellten – wie gesehen – eine Entschädigung für das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot dar und wurden erst nach dessen uneingeschränkter Einhaltung während zwei Jahren seit Zustandekommen des Vertrags zur Zahlung fällig.