d) Dass die Besteuerung erst in der Steuerperiode 2008 und nicht schon im Jahr des Vertragsabschlusses, also 2006, erfolgte, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kaufpreisforderung des Pflichtigen gegenüber der E ist zwar, wie die Pflichtigen richtig geltend machen, bereits bei Vertragsabschluss definitiv entstanden, weshalb ihnen der entsprechende Betrag aus (vermögens)steuerrechtlicher Sicht bereits in diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Indes belief sich die Kaufpreisforderung vorliegend eben nicht auf Fr. 1‘600‘000.-, sondern lediglich auf 80% davon, also auf Fr. 1‘280‘000.-.