Die Verletzung des Konkurrenzverbots durch eine der genannten Personen hätte demnach die E von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf der Aktien gleichwohl vollzogen gewesen wäre. Folglich ist diese letzte Tranche des Kaupreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, sondern vielmehr als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots – mit andern Worten für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG – zu qualifizieren und unterliegt damit der Einkommenssteuer.