d gemeint war, wurde bereits dargetan. Mithin war die Fälligkeit der letzten 20% des Kaufpreises – unabhängig vom Vollzug des Vertrags – an die uneingeschränkte Einhaltung des zweijährigen Konkurrenzverbots durch die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der D sowie durch den Kadermitarbeiter F geknüpft. Die Verletzung des Konkurrenzverbots durch eine der genannten Personen hätte demnach die E von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während der Verkauf der Aktien gleichwohl vollzogen gewesen wäre.