klärungen einschliesslich Konkurrenzverbot eine Bedingung für den Vollzug des Vertrags dar, von deren Erfüllung nota bene auch die Fälligkeit eines Teils des Kaufpreises in der Höhe von 20% abhängig gemacht wurde (Ziff. 5, zweites Lemma). Die letzten 20% des Kaufpreises hingegen sollten gemäss Ziff. 5, drittes Lemma ausdrücklich nur dann fällig werden, wenn die in Ziff. 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden. Dass damit in Wirklichkeit die Einhaltung des Konkurrenzverbots im Sinn von Ziff. 4 d gemeint war, wurde bereits dargetan.